
Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) hat seit dem 01. Januar 2025 neue Regelungen für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel eingeführt, wonach bei der Abgabe eine Sachkunde der abgebenden Person vorliegen und ein Abgabegespräch erfolgen muss.
Das Abgabegespräch erfolgt für folgende drei Produktarten:
- Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung),
- Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie
- Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten).
Biozid-Produkte für diese Kategorie dürfen nur abgegeben werden, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will.
In diesem Fall kann auch auf ein Abgabegespräch verzichtet werden.
2. Verwender von Produkten, die für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind:
Biozid-Produkte für diese Kategorie sind Produkte, die auch von Privatpersonen angewendet werden dürfen. Alle Biozide, die auch von Privatpersonen angewendet werden dürfen, können nur nach einer Überprüfung persönlicher Voraussetzungen nach §11 Absatz 2 Nr. 1 ChemBiozidDV und einem Abgabegespräch verkauft werden.
Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2
Um ein Biozidprodukt der Kategorie 1 oder 2 erwerben zu können, muss ein Abgabegespräch stattfinden, in dem über folgende Punkte informiert wird:
- mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie
- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß
- die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
- und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
- die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung.